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Ansprüche aus Finanzberatung – Verjährungsfristen beachten!

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die Finanzberatung erhöht – und das ist auch gut so. Denn wenn Verbraucher schlecht beraten werden, soll der Vermittler eines Finanzproduktes auch für seine Beratung haften. Dass es hierbei allerdings Fristen zu beachten gibt, zeigt ein höchstrichterliches Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Demnach verlor eine Verbraucherin ihren Anspruch auf Schadensersatz, weil der Fall schlichtweg verjährt war (Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: XI ZR 430/16).

 

Im verhandelten Rechtsstreit wollte eine Ärztin ihre Praxis finanzieren. Hierfür schloss sie im Oktober 2001 eine Kombination aus Bankdarlehen und Lebensversicherung ab. Der Hintergedanke: Wenn sich die Lebensversicherung wie prognostiziert entwickelt, kann sie mit der Einmalzahlung ihr Darlehen komplett tilgen.

Zu diesem Finanzierungsmodell hatte ein Bankberater der Frau geraten. Und dabei die entstehenden Risiken verschwiegen. Ob die Frau nämlich tatsächlich mit der Lebensversicherung ihre Schulden komplett abbezahlen konnte, war abhängig von der Entwicklung der Überschüsse in der Lebensversicherung. Und diese entwickelten sich schlechter, als es der Bankangestellte im Beratungsgespräch prognostiziert hatte. Statt der versprochenen 212.000 Euro brachte der Vertrag nur 166.000 Euro ein.

Nach Ablauf der zwölfjährigen Laufzeit im Jahr 2013 entstand aber ein Fehlbetrag von rund 39.000 Euro im Rahmen des Bankdarlehens, den die Ärztin aus ihrer eigenen Tasche zahlen musste. Die Frau leistete die Zahlung erst unter Vorbehalt und verklagte schließlich im Herbst 2013 ihre Bank auf Rückzahlung des Fehlbetrages.

 

Kein Anrecht auf Schadensersatz – Weil Ansprüche verjährt waren

Tatsächlich konnte dem Bankberater eine Fehlberatung nachgewiesen werden. Er habe eine „fehlerhafte Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag“ geleistet, heißt es hierzu im Urteil des Bundesgerichtshofes. Dennoch konnte die Frau keinen Schadensersatz erstreiten, da er schlicht verjährt war.

Für die Ansprüche aus Finanzberatungen und der damit verbundenen Prospekthaftung gilt nämlich eine zehnjährige Verjährungsfrist ausgehend vom Datum der Unterzeichnung. So schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Die Ärztin hätte also bereits bis Oktober 2011 ihre Klage einreichen müssen, damit sie den Fehlbetrag ersetzt bekommt. Solche Fristen gilt es zu beachten, wenn man Ansprüche aus einem Beratungsgespräch zur Geldanlage durchsetzen will – wer zu lange wartet, geht leer aus.